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Ronald

Wie ist das mit der Normverbrauchsabgabe 2021?

Aktualisiert: 13. Apr. 2021

Am 10. Dezember 2020 beschloss die Österreichische Regierung in ihrem 2020-2024 Programm „Aus Verantwortung für Österreich“ unter dem Punkt „Ökosoziale Steuerreform“ eine stärkere Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe, kurz NoVA. Anfang Jänner traten schon die ersten Verschärfungen in Kraft, ab Juli erwarten uns einige weitere Regelungen und auch die Karten für Klein-Lkw mischen sich heuer komplett neu.


Anders als der Staat spielen wir aber mit offenen Karten und wollen euch heute faktisch erklären, was es eigentlich mit der Normverbrauchsabgabe Österreichs auf sich hat, wann sie fällig wird, wie die Regelungen nun genau aussehen und auch, wie man die NoVA selbst berechnet und was das Ganze jetzt für Kastenwagen und Wohnmobile bedeutet.


Inhaltsverzeichnis

  • Was ist die NoVA und wann wird sie fällig?

  • Welche Regelungen treten ab 1. Juli 2021 in Kraft?

  • Wie lautet die Berechnungsformel der NoVA?

  • NoVA für Fahrzeuge der Klasse N1 (Vans)

  • NoVA Berechnungsbeispiel für die Klasse N1 + zusätzliche Kosten

  • Kann man die NoVA für N1 Fahrzeuge heuer noch umgehen?

  • NoVA bei Umtypisierung

  • Rückvergütung gemäß § 12 sowie § 12a NoVAG



Was ist die NoVA und wann wird sie fällig


Die Normverbrauchsabgabe, oder kurz NoVA, versteht sich als einmalig zu entrichtende Steuer. Die Höhe dieser Steuer ist abhängig von den CO2-Emissionen als Prozentsatz vom Fahrzeugwert (exkl. Umsatzsteuer und NoVA). Bei Überschreitung eines gewissen CO2-Grenzwerts ist ein CO2-Malus fällig. Über die genauen Fallzahlen klären wir euch gleich detailliert auf.


Die Normverbrauchsabgabe wird fällig, wenn neue Pkws, Kombis, Wohnmobile oder Krafträder vom Händler gekauft und in Österreich an den Kunden geliefert werden. Lässt man ein Fahrzeug aus dem Ausland importieren und erstmalig zum Verkehr in Österreich zulassen, ist die NoVA ebenfalls Pflicht.


Die Normverbrauchsabgabe ist vom Käufer eines Fahrzeuges an das österreichische Finanzamt zu zahlen, außer man kauft das Fahrzeug über einen österreichischen Händler. In diesem Fall wird die NoVa direkt an den Händler gezahlt, der sich dann um die Abgabe ans Finanzamt kümmern muss.


Welche Regelungen treten ab 1. Juli 2021 in Kraft?



Ab 1.7.2021 kommt es in Bezug auf die Normverbrauchsabgabe zu folgenden Umstrukturierungen:


  • Der Höchststeuersatz für Motorräder (Klasse L) steigt von 20 auf 30 Prozent

  • Für Pkw (Klasse M1) wird der Höchststeuersatz von 32 auf 50 Prozent angehoben und dann jährlich stufenweise auf 60 %, 70 %, 80 %

  • Zu erwarten ist auch eine stärkere Senkung des jährlichen Abzugsbetrags (112g/km) um 5 g/km statt wie vorher 3 g/km pro Jahr sowie eine Absenkung der Malus Grenze von 275 g/km auf 200 g/km und dann jährlich stufenweise um 15g/km bis 155 g/km

  • Der Malusbetrag steigt von derzeit 40 Euro je g/km auf 50 Euro je g/km und dann jährlich stufenweise auf 80 Euro je g/km

  • Ab heuer sind Fahrzeuge der Klasse N1 betroffen

  • Bei Wohnmobilen der Aufbauart „SA“ kann man wählen, ob man die NoVA, wie bei PKWs üblich, über den CO2-Wert oder aber über die Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt berechnen (und bezahlen) will

  • Ausgenommen sind Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0 %, also Elektrofahrzeuge, Vorführfahrzeuge von Fahrzeughändlern, Tageszulassungen, Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung (auch Leasingfahrzeuge), Einsatzfahrzeuge (etwa Bundesheer- oder Polizeiwagen) und Oldtimer



Wie lautet die Berechnungsformel der NoVA?


Die Formel zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe ändert sich dieses Jahr gleich zweimal. Einmal zum 1. Jänner 2021 und einmal zum 1. Juli 2021. Ab dem 1. Jänner zieht man vom CO²-Emissionswert die Zahl 112 ab und teilt dieses Ergebnis durch fünf. So entsteht der Steuersatz für Pkw.


Die Berechnungsformel lautet:

(CO2-Emissionswert in g/km – CO2-Abzugsbetrag) : 5 = Steuersatz in Prozent.


Für stärker motorisierte Benzin- und Dieselfahrzeuge gibt es darüber hinaus einen „Malus-Zuschlag“. Wenn der CO2-Ausstoß den Malus Grenzwert übersteigt, erhöht sich der Steuerbetrag um den Malus Grenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß multipliziert mit dem Malusbetrag (Euro) je g/km.

Mithilfe des NoVA Rechners kann man die steuerlichen Auswirkungen (Rechtslage ab 1. Jänner 2020) schon vor dem Kauf eines Kraftfahrzeuges beziehungsweise Wohnmobils ermitteln.


NoVA für Fahrzeuge der Klasse N1 - Van- und KastenwagenfahrerInnen aufgepasst!




Die Ökologisierung des Verkehrs holt ab 1. Juli 2021 auch die Fahrzeugklasse N1 (Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3 500 kg) ins Boot der NoVA, für welche es ebenfalls eine neue Berechnungsformel gibt. Zur Klasse N1 zählen beispielsweise Pick-ups, Klein-Lkw und Kastenwagen.


Die Berechnung des Steuersatzes für die Klasse N1 lautet:

(CO2-Emissionswert in Gramm – 165) : 5 = Steuersatz in Prozent


Übersteigt der CO2-Ausstoß deines N1 Fahrzeugs 253 g/km, werden für jedes weitere Gramm 50 Euro fällig.



NoVA Berechnungsbeispiel für die Klasse N1 + zusätzliche Kosten


Nehmen wir mal an, du hast einen neuen Iveco Daily, welchen du beim Händler um 40.000 Euro (netto) kaufen kannst, ins Auge gefasst. Dieser wird in die Klasse N1 eingestuft und hat einen CO2-Ausstoß von 200 g/km.


Anhand dieses Beispiels würde die Formel für die NoVA also lauten: 200 - 165 = 35 : 5 = 7 % Steuersatz. Der Verkaufspreis muss dann mit 1,07 multipliziert werden. In diesem Falle würde man dem Händler im Endeffekt insgesamt 42.800 Euro bezahlen müssen. 2.800 Euro für die NoVA ist schon mal saftig - aber was ist mit den restlichen Kosten?


Versteckte Kosten müssen vor dem Kauf unbedingt mitberücksichtigt werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt! Zu den versteckten Kosten zählen zum Beispiel Sonderausstattungen wie Alarmanlagen oder Breitreifen. Je nach „Zusatz“ variieren die Kosten, daher ist dieser Aspekt nur sehr schwer pauschalisierbar.

Nach dem Kauf muss man sich natürlich um die Anmeldung samt neuer Scheckkarte (sprich die Zulassungsbescheinigung, welche in Österreich auch in Form einer Scheckkarte ausstellbar ist) und Typenschein kümmern, was in der Regel ein paar hundert Euro ausmacht. Nicht zuletzt muss auch die Umweltplakette (etwa 31 Euro einmalig), die Autoversicherung (individueller Betrag) und eine Mitgliedschaft (beim ÖAMTC um etwa 90 Euro pro Jahr) einkalkuliert werden. Zudem könnte man sich um einen Schutzbrief bemühen, der in etwa 50 Euro im Jahr kostet.


Ein Autokauf geht im Endeffekt mit einigen weiteren Kosten einher, welche man allesamt bereits vor dem Kauf so präzise wie möglich kalkulieren sollte.



Kann man die NoVA für N1 Fahrzeuge heuer noch umgehen?


Wer Gas gibt, kann sich die NoVA heuer noch sparen! Die Normverbrauchsabgabe entfällt nämlich, wenn für ein Fahrzeug ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 01. Juni 2021 abgeschlossen wird und die Lieferung des Fahrzeuges an den Kunden bis zum 31. Oktober 2021 erfolgt. So besteht für einen Klein-Lkw (N1) keine NoVA-Pflicht. Dieser Sachverhalt versteht sich als Übergangsbestimmung des § 15 Abs. 25 NoVAG 1991.



NoVA bei Umtypisierung - WohnmobilfahrerInnen aufgepasst!



Da der Staat gerne an allen Ecken und Enden dazuverdienen will, macht er auch bei einer Umtypisierung von Lkw auf Wohnmobil oder Lkw auf Pkw nicht Halt. Diese muss im Prinzip bei jeder Fahrzeugtypen Änderung bezahlt werden, außer sie wurde schon einmal bezahlt. Wir erinnern uns, die NoVa ist eine einmalige Steuerabgabe.


Dennoch handelt es sich bei Van Typisierungen in Österreich um eine Grauzone. Man muss nach dem Ausbau jedenfalls nicht unbedingt NoVA nachbezahlen. Wieso weshalb und warum erfährst du in diesem Artikel von Ronald.

https://www.hilber-vans.com/post/wie-ist-das-mit-der-typisierung-lkw-womo-oder-pkw

Rückvergütung gemäß § 12 sowie § 12a NoVAG


Eine Rückvergütung der NoVA ist ausschließlich auf Antrag beim zuständigen Finanzamt möglich, beinhaltet aber (eh klar) einige Bedingungen, die im heutigen Artikel den Rahmen sprengen würden. Eine dieser Bedingungen lautet, dass die NoVA nur vergütungsfähig ist, wenn „der Personenkraftwagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht (mehr) zum Verkehr zugelassen wird“ Ein weiterer Aspekt für eine Vergütung wäre eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3. Für detaillierte Informationen und Vorgehensweisen in Bezug auf eine NoVA Rückvergütung verwende diese Links und mach dich schlau.

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/kraftfahrzeuge/Normverbrauchsabgabe-Übersicht/NoVA-Rückvergütung.html

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004698

Plädoyer


Angesichts der deutlichen Loch-ins-Börserl-reißenden Verteuerung empfiehlt sich ein genauer Blick auf die neue Regelung der NoVA und – sofern sinnvoll – ein Vorziehen des geplanten Autokaufs oder Leasings bis zum 1. Juli 2021. Wer sich ein gebrauchtes Fahrzeug kauft und dieses bereits in Österreich zugelassen wurde, spart sich die NoVA. Das (sehr) kleine Trostpflaster? Die NoVA ist nur einmalig fällig. Nach dieser Steuerzahlung hat man, sofern nicht noch mehr Neuerungen als bisher bekannt auf uns zukommen, seine wohlverdiente Ruhe.

Quellen

wko.at

foerderportal.at

öamtc.at

bmf.gv.at

tuv.at

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1 Comment


Unknown member
Jan 09, 2023

Ich habe noch nicht ganz verstanden, wenn ich mir einen Van kaufe, z.B: einen Ducato mit Erstzulassung z.B. 1/2022. Dann wird nun ja (LKW-)NOVA fällig. Meine Frage ist, wenn ich diesen VAN dann umbaue und als Camper typisieren lasse, muss ich dann immer noch NOVA nachzahlen (weil ich denke, die LKW-Nova ist doch niedriger als die für PKWs, oder täusche ich mich?) Wäre super, wenn Ihr mich aufklären könntet! Danke!

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